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Flyfisher
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BeitragVerfasst: Fr 04 Nov, 2011 19:21 #1/1     Titel:  EU - Wasserrahmenrichtlinien Antworten mit ZitatNach obenNach unten

Extra Information: Was kommt da auf uns zu?

EU – Wasser – Rahmen – Richt - Linien

In der letzten Zeit geht in, dem Naturschutz verbundenen Vereinen immer öfter die Rede von den EU – Wasserrahmenrichtlinien. Was hat es damit auf sich? Es handelt sich um ein umfangreiches Regelwerk, zum Schutz der Oberflächengewäseser und deren Bewohner, im gesamten Bereich der europäischen Union.
Ich habe einige der, für die Angelfischerei, relevantesten Gesetzesbestimmungen einmal herausgezogen und hier aufgelistet:                                
EU-Wasserrahmenrichtlinien  Artikel 4
 
Absatz 1 a) b e i Ob e r f l ä c h e n g e wä s s e r n :
Die Mitgliedstaaten führen, vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8, die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern.
In Artikel 8 wird eine Überwachung des Zustands des Oberflächengewässers,    angeordnet.
Diese Programme müssen spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vom Jahr 2000, anwendungsbereit sein, sofern in den betreffenden Rechtsvorschriften nicht etwas anderes vorgesehen ist.      Die Überwachung erfolgt entsprechend den Anforderungen des Anhangs V.
Artikel 13 Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für jede Flussgebietseinheit, die vollständig in ihrem Hoheitsgebiet liegt, ein Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete erstellt wird.
Artikel 18 Bericht der Kommission
(1) Die Kommission veröffentlicht spätestens zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und von da an alle sechs Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor
( Fußnote d.h.spätestens 2012 muss ein Hegeplan von uns vorliegen )

                                                        Artikel 23 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen fest. Die festgelegten Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
                                                                                                                                                                                                                                                         
ANHANG V

1. ZUSTAND DER OBERFLÄCHENGEWÄSSER

1.1 Qualitätskomponenten für die Einstufung des ökologischen Zustands  für den
      sehr guten, guten, mäßigen Zustand.
1.2 Normative Begriffsbestimmungen zur Einstufung des ökologischen Zustands
Tabelle 1.2 Allgemeine Begriffsbestimmungen für den Zustand von Flüssen, Seen, Übergangsgewässern und Küstengewässern Im Folgenden wird eine allgemeine Bestimmung der ökologischen Qualität gegeben. Zur Einstufung sind als Werte für die Qualitätskomponenten des ökologischen Zustands bei der jeweiligen Kategorie von Oberflächengewässern die Werte der nachstehenden Tabellen 1.2.1 bis 1.2.4 anzuwenden.

Komponente:1. Sehr guter Zustand; 2. Guter Zustand; 3.Mäßiger Zustand

Allgemein.
1. Es sind bei dem jeweiligen Oberflächengewässertyp keine
oder nur sehr geringfügige anthropogene Änderungen
der Werte für die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen
Qualitätskomponenten gegenüber den Werten zu verzeichnen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit diesem Typ einhergehen.
Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten
des Oberflächengewässers entsprechen denen, die normalerweise
bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem
betreffenden Typ einhergehen, und zeigen keine oder nur
sehr geringfügige Abweichungen an. Die typspezifischen Bedingungen und Gemeinschaften sind damit gegeben.
2.  Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässertyps zeigen geringe anthropogene Abweichungen an, weichen aber nur in geringem
Maße von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesenheit
störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflä-
chengewässertyp einhergehen.
3. Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des
Oberflächengewässertyps weichen mäßig von den Werten
ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse
mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen.
Die Werte geben Hinweise auf mäßige anthropogene
Abweichungen und weisen signifikant stärkere Störungen
auf, als dies unter den Bedingungen des guten Zustands der
Fall ist.

Gewässer, deren Zustand schlechter als mäßig ist, werden als unbefriedigend oder schlecht eingestuft.
Gewässer, bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Oberflächengewässertyps stärkere Veränderungen aufweisen und die Biozönosen erheblich von denen    abweichen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen, werden als unbefriedigend eingestuft.
Gewässer, bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Oberflächengewässertyps erhebliche Veränderungen aufweisen und große Teile der Biozönosen,  
die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen, fehlen, werden als schlecht eingestuft.

                              22.12.2000 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 327/55
1.3.4 Üb e rwa c h u n g s f r e q u e n z Biologisch: Phytoplankton 6 Monate,
Andere aquatische Flora 3 Jahre, Makroinvertebraten 3 Jahre,  Fische 3 Jahre, Hydromorphologisch Kontinuität 6 Jahre, Hydrologie kontinuierlich
*******************************************************************************************

Anmerkung: Inwieweit der Zustand unserer Fließgewässer den Anforderungen entspricht bleibt ab zu klären. Mit der Durchführung der biologischen Gewässeruntersuchung haben wir zumindest einen Schritt in die richtige Richtung gemacht. Ob der derzeitige Fischbestand den Anforderungen entspricht
ergibt ein Vergleich des Sollzustandes mit dem Istzustand!
Der Aufbau eines sich selbst reproduzierenden Bachformellenbestandes ist unumgänglich, um die geforderten Parameter zu erreichen.
 
                  Hessisches Fischereigesetz -   Fischereirecht und Hege § 2

(2) Ziel der Hege sind der Aufbau und die Erhaltung eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen Fischbestandes in naturnaher Vielfalt. Die Hege sichert den Schutz der Fischbestände wie auch ihrer Lebensräume vor Beeinträchtigungen, insbesondere Krankheiten.
§ 10 a
Grundsatz
(1) Die Fischerei ist nachhaltig und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis auszuüben, wie sie sich              aus diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben.      
(2) Die Angaben im Hegeplan nach § 24 Abs. 3 sind von den Fischereirechtsinhabern und den Fischereiausübungsberechtigten zu beachten. Sie gehen widersprechenden Bestimmungen in Fischereipachtverträgen und Fischereierlaubnisscheinen vor.

§ 24 Hegeplan
(3) Der Hegeplan enthält insbesondere Angaben über:
1. den Fischbestand,
2. die Erfassung des tatsächlichen Fanges,
3. Maßnahmen zur Erhaltung des Bestandes, einschließlich des Besatzes,
4. das Ausmaß der nachhaltigen Nutzung des Fischbestandes, unter Beachtung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368),
5. Maßnahmen zur Verbesserung der Fischgewässer und deren Ufer unter Beachtung des Maßnahmenprogramms nach § 4 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 85),
Aufsichtsbehörden sind die Fischereibehörden. Für die Aufsicht gelten die §§ 135, 137 bis 140, § 141 Satz 1 und 3 sowie die §§ 142, 143 und 145 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.
§ 54 a
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 13
Fischereierlaubnisscheine
(2) Die Fischereibehörde kann zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes für Gewässer
1. die Höchstzahl der Fischereierlaubnisscheine festsetzen und
2. die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen, Fangzeiten oder Fangmittel beschränken.

Zu § 13: Diese Maßnahmen könnten eintreten wenn, kein Hegeplan von uns erstellt wird und dies die Fischereibehörde für uns tut, wozu sie laut EU-WWRL verplichtet ist, wenn wir im vorgegebenen Zeitrahmen keinen Hegeplan erstellen.
Der Hegeplan wird dann von einem Fischereibiologen erstellt, der sich an den momentanen Gegebenheit am Gewässer orientiert. Fische, die nicht da sind können auch nicht gefangen werden. Es ist davon aus zu gehen, dass die Fischerei für uns erheblich eingeschränkt, oder zeitweise sogar ganz ausgesetzt wird, bis ein befischbarer Bestand im Gewässer vorhanden ist.
 
Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische
(Hessische Fischereiverordnung – HFO) Vom 17. Dezember 2008 § 8 Besatz
Hier wird u.a. explizit der Besatz mit Regenbogenforellen und Saiblingen verboten.
Anmerkung:
Die Ausführungen stellen nicht den Anspruch der Vollständigkeit, sie enthalten lediglich das, was ich in den umfangreichen Gesetzesausführungen finden konnte. Es bleibt Jedem unbenommen, selbst im Regelwerk nach zu schauen.
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